Rechtsanwaltskanzlei Spachtholz

Die Lösung für Ihr Problem

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der eindeutige Schwerpunkt beim Mietrecht liegt im Rechtsverhältnis Mieter zu Vermieter und wendet sich gleichermaßen an Mieter und Vermieter sowie vermittelnde Makler. Es befasst sich mit der Überlassung einer Sache an eine andere Person gegen Entgeld. Verknüpft ist das Mietrecht mit dem Mietvertrag und den damit verbundenen Rechtsfragen. Für den Mietvertrag einer Wohnraum-Vermietung gelten Anweisungen, die sich aus dem BGB zusammensetzen. Sollten Mieter und Vermieter die Rechte in ihrem Mietvertrag frei vereinbaren, sind sie grundsätzlich an Vorschriften gebunden, die nicht zum Nachteil des Mieters verändert werden dürfen. Theoretisch sind Änderungen von Vorschriften zwar denkbar - diese Bestandteile eines Vertrags sind dann allerdings nichtig.

Wir vertreten und beraten Sie gerne u.a. in folgenden Bereichen:
Wohneigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht beinhaltet die Rechte, die sich mit dem Bereich Wohnungseigentum befassen.
Kündigung

Ein Mietvertrag kann ordentlich oder außerordentlich vom Mieter oder Vermieter gekündigt werden. Allerdings muss für die Kündigung in beiden Fällen ein bestimmter Grund vorliegen. Für die ordentliche Kündigung bestehen bestimmte Kündigungsfristen.
Mietkaution

Eine Mietkaution kann vom Vermieter nur verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Sie ist eine Sicherheitsleistung des Mieters zur Absicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis bei z.B. ausstehenden Mietzahlungen, Schadensersatzansprüchen, etc.
Kleinreparaturen

Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres muss im Vertrag stehen; sie darf höchstens 150 - 200 Euro oder 8 % der Jahresmiete betragen.

Haustierhaltung

Zwischen Mietern und Vermietern ist die Haustierhaltung oft ein Streitpunkt. Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es im Mietrecht allerdings nicht. Klare vertragliche Vereinbarungen sind hier zu empfehlen.
Ich bin Mieter:

Sie suchen eine Wohnung und haben Probleme mit dem Makler ? Sie sind sich unsicher, ob der vorgelegte Mietvertrag wirksam ist ?
Oder ....
Wir beraten Sie gerne.



Ich bin Vermieter:

Sie benötigen dringend einen Spezialisten, der die von Ihnen verwendeten Mietverträge überprüft ? Oder Sie sind als Vermieter eines Mehrfamilienhauses einem Mietnomaden aufgesessen und wollen wissen, ob die von Ihnen ausgesprochene Kündigung wirksam ist ? Ihre Mieter machen eine Mietminderung geltend, weil im Nachbarhaus mal wieder eine Riesenparty gefeiert wurde ? Lassen Sie sich beraten - wir stehen Ihnen bei.



Mietrecht:

Die meisten Menschen sind irgendwann mit mietrechtlichen Fragen befasst, die einen als Mieter, die anderen als Vermieter. Jede der beiden Seiten hat spezifische Interessen und Probleme, die unterschiedlich gewürdigt werden müssen.
Um den unterschiedlichen Blickwinkeln gerecht zu werden, wählen Sie bitte, ob Sie auf die Seite für Mieter oder die für Vermieter weiter geleitet weren möchten.




Wohnfläche von Balkonen

Terrassen- und Balkonflächen zählen zwischen 25 und 50 % mit

Bundesgerichtshof lässt Streitfrage weitgehend offen

Der BGH hat die Streitfrage, wie die Flächen von Terrassen und Balkonen bei der Berechnung der Wohnfläche anzusetzen sind, weitgehend offen gelassen (VIII ZR 86/08).
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs gelten bei der Berechnung der Wohnungsgröße normalerweise die Vorschriften des Sozialen Wohnungsbaus, das heißt die II. Berechnungsverordnung oder die Wohnflächenverordnung. Abweichungen davon sind denkbar, wenn Mieter und Vermieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder vor Ort eine andere Berechnung üblich ist.
Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt für die Vertragsabschlüsse ab 2004 die Wohnflächenverordnung mit der Vorgabe, dass die Terrassen- und Balkonflächen in der Regel zu 25 % angesetzt werden. Eine Terrassengrundfläche von 45 m² würde demnach bei der Berechnung der Wohnungsgröße nur mit 11,25 m² angesetzt. Bei älteren Mietverträgen gilt die II. Berechnungsverordnung, wonach die Terrassen- und Balkonfläche bis zu 50 % angesetzt werden darf.
Ergibt das korrekte Aufmass eine Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent, können Mieter die Miete entsprechend kürzen und zuviel Gezahltes aus der Vergangenheit zurückfordern (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03; VIII ZR 44/03 und VIII ZR 192/03).
Bei Räumen innerhalb der Wohnung werden die Flächen voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile mindestens 2 m hoch sind. Nur zur Hälfte werden die Flächen von Räumen oder Raumteilen zwischen 1 und 2 m Höhe angerechnet. Raumteile unter 1 m zählen gar nicht mit.